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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Neuhausen-Nymphenburg e.V." (kurz: TSV NN).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 80638 München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (kurz: BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere in den Bereichen Breitensport und Jugend.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV, den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

  1. der Durchführung eines regelmäßigen, geordneten Sportbetriebes und der Förderung sportlicher Leistungen,
  2. Angeboten für Kinder-, Jugend- und Familiensport,
  3. Betrieb und Unterhalt der für den Sport notwendigen Sportstätten, Einrichtungen und Geräte,
  4. dem Einsatz von qualifizierten Übungsleitern,
  5. der Durchführung und Beschickung von Sportveranstaltungen sowie sonstiger, dem Vereinszweck dienender Veranstaltungen,

(2) Der Verein führt eine Vereinsgeschäftsstelle,

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen, auch pauschalierten, Aufwandsentschädigung, auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG, ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben nach § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz für solche Aufwendungen, die ihnen durch eine beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(8) Vom Präsidium kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

§5 Mitgliedschaft und deren Rechte

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsrat.
(4) Mitglieder haben grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, insbesondere am Sportbetrieb, jedoch nur soweit die Umstände dies zulassen.
(5) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt
(6) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich
(7) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Für die Jugendvertretung gilt jedoch, dass Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, passives Wahlrecht haben. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
(8) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und/oder den Sport erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.

§6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,
(1) die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(2) dem Verein Änderungen der Anmeldedaten gemäß § 20 (1) mitzuteilen.
(3) zur Zahlung der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gemäß § 8 der Satzung sowie
eine Abbuchungserlaubnis zu erteilen.
(4) zum sorgfältigen und schonenden Umgang mit dem Vermögen des Vereins, seinen Einrichtungen und Geräten. Dies gilt auch für den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen Energie und Wasser.
Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigung und bei Verlust ist voller Ersatz zu leisten.
(5) selbst die Verantwortung für ihre gesundheitliche Fähigkeit zur Teilnahme am Sportbetrieb zu übernehmen. In besonderen Fällen muss das Mitglied (Antragsteller/in) ein ärztliches Attest vorlegen.
(6) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie

  1. die Vereinsziele fördern,
  2. sich am Vereinsleben beteiligen,
  3. regelmäßig am Sportbetrieb und gegebenenfalls an Wettkämpfen teilnehmen,
  4. Kameradschaft und Gemeinschaft pflegen und ein würdiges Verhalten in Wort und Tat (auch außerhalb des Vereinslebens) zeigen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis 31.05. zum 30.06. und bis 30.11. zum 31.12. eines Jahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  2. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  3. wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  4. wenn es sich unehrenhaft verhält, innerhalb und/oder außerhalb des Vereins,
  5. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
    Zur begründeten Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der Betroffene Präsidiumsmitglied, so entscheidet in Abweichung davon die Mitgliederversammlung. Das Mitglied erhält vorher Gelegenheit zur Äußerung.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann das Präsidium den Ausschlussbeschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht erstattet.

§8 Beiträge und Umlagen

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages verpflichtet.
(2) Die Beiträge können je nach Familien- oder Lebenssituationen der Mitglieder gestaffelt sein.
(3) Die Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben, die den Abteilungen zur Verfügung stehen.
(4) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage beschlossen werden. Diese darf einen Jahresbeitrag nicht überschreiten.
(5) Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 8 (1) und die Umlagen gemäß § 8 (4) und deren jeweilige Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsbeiträge gemäß § 8 (3) beschließt die jeweilige Abteilungsversammlung mit Genehmigung des Präsidiums.

§9 Ausgaben

(1) Die Ausgaben des Vereins sind grundsätzlich auf solche zur Erfüllung des Vereinszwecks beschränkt. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
(2) Zweckgebundene Einnahmen und Mittel dürfen nur für diese Zwecke ausgegeben werden.
(3) Für die Teilnahme an und zur Durchführung von Wettkämpfen kann der Vereinsrat Zuschüsse an Abteilungen und Mitglieder im Rahmen der vorhandenen Mittel gewähren.
(4) Vergütungen für die Vereinstätigkeit richten sich nach § 4 der Satzung.

§10 Organe des Vereines

 Organe des Vereines sind:

  1. das Präsidium (§ 11),
  2. der Vereinsrat (§ 12),
  3. die Mitgliederversammlung (§ 13),
  4. die Abteilungsversammlungen (§ 14).

§11 Präsidium

(1) Das Präsidium bildet

  1. der Präsident,
  2. zwei Vizepräsidenten,
  3. der Schatzmeister,
  4. der Schriftführer,
  5. bis zu drei Fachbeiräte.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder durch die beiden Vizepräsidenten jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die Erteilung einer Vollmacht ist ausgeschlossen.
(3) Das Präsidium wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Präsidiums im Amt. Das Präsidium kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Präsidium für den Rest der Amtszeit ein neues Präsidiumsmitglied hinzuzuwählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiges Präsidium gewählt werden, so hat das zuletzt bestehende Präsidium die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht so­wie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Verschiedene Präsidiumsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Präsidiumsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Präsidium nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins in sportlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für die

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  2. Überwachung der bestmöglichen Einhaltung des Vereinszwecks,
  3. Einstellung der Mitarbeiter und Festsetzung der Vergütungen für die Vereinstätigkeiten,
  4. Öffentlichkeitsarbeit.

(6) Die Präsidiumsmitglieder teilen sich die anstehenden Aufgaben. Die Präsidenten bestimmen die Vereinspolitik, die Strategie, die Organisation und die wirtschaftliche Planung (letzteres gemeinsam mit dem Schatzmeister).

Der Schatzmeister ist für den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung, für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Buch- und Rechnungsführung verantwortlich.

Der Schriftführer unterstützt das Präsidium beim Schriftverkehr. Er protokolliert in Versammlungen und Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlungen und pflegt das Vereinsarchiv.

Die Fachbeiräte, die in der Regel auf Vorschlag des Präsidenten gewählt werden, vertreten ihr Fachgebiet im Präsidium.

Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(7) Das Präsidium tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der Präsidenten und insgesamt mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.

Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Sitzungsleiters.

§12 Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus

  1. den Mitgliedern des Präsidiums,
  2. den Abteilungsleitern,
  3. dem Vertreter der Jugend,
  4. dem Vertreter der Übungsleiter,
  5. dem Geschäftsführer (sofern bestellt, ohne Stimmrecht).

(2) Der Vereinsrat tritt in der Regel halbjährlich, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall von einem der Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens fünf seiner Mitglieder verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Präsident und die Hälfte der übrigen Vereinsratsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Der Vereinsrat beschließt über

  1. die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen mit Genehmigung des Präsidiums,
  2. den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. Vorschläge des Präsidiums zur Ernennung von Ehrenpräsidenten.
    Die Ernennung selbst erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(4) Darüber hinaus berät der Vereinsrat das Präsidium, insbesondere in Fragen zu

  1. der Verteilung finanzieller Mittel an die Abteilungen und an Einzelpersonen,
  2. Art, Umfang und Durchführung des Sportbetriebes,
  3. Anträgen der Abteilungen und Mitglieder,
  4. den vereinseigenen Anlagen und Geräten,
  5. Organisation und Verwaltung.

Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§13 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsrat schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidium beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch das Präsidium mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Mit der schriftlichen Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per Email.

Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Post- oder Email-Adresse gerichtet wurde.
(3) Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den anwesenden Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums
  2. Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

§14 Abteilungen / Übungsleiter / Trainer

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Präsidium mit Genehmigung des Vereinsrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Diesen steht im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem sportlichen Bereich tätig zu sein.

Das Nähere kann eine Abteilungsordnung, die sich an die satzungsmäßigen Vereinszwecke halten muss, regeln. Sofern eine Abteilungsordnung nicht besteht oder in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Abteilungsleiter vertreten die Abteilung im Vereinsrat. Kann ein Abteilungsleiter nicht gewählt werden oder scheidet er frühzeitig aus dem Amt aus, so kann das Präsidium ein Abteilungsmitglied für die Wahlperiode / den Rest der Amtszeit zum Abteilungsleiter ernennen.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(4) Die Übungsleiter und Trainer sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Sportbetrieb. Sie sorgen auch dafür, dass die verwendeten Einrichtungen und Geräte fachgerecht behandelt und ordnungsgemäß verwahrt und Schäden umgehend an die Geschäftsstelle gemeldet werden.

§15 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
(4) Sonderprüfungen sind möglich.
(5) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen kann in einer Finanzordnung geregelt werden.

§16 Wahlen

(1) Die Wahlen zu den Vereinsämtern erfolgen jeweils für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Wahl der Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums erfolgt geheim (schriftlich).
(3) Die Wahl für die Rechnungsprüfer kann offen erfolgen, wenn alle zur Wahl stehenden Personen und die Mitgliederversammlung dem zustimmen.
(4) Die Wahl des Vertreters der Übungsleiter in den Vereinsrat erfolgt durch die Übungsleiter und Trainer, die den Vertreter aus ihrer Mitte wählen.
(5) Die Wahl des Vertreters der Jugend im Vereinsrat erfolgt durch den Vereinsrat auf der Basis mindestens eines Vorschlages des Präsidiums. Der Vertreter der Jugend sollte der Jugend in besonderer Weise verbunden sein.
(6) Nicht anwesende Personen können nur gewählt werden, wenn sie im Voraus die Annahme einer etwaigen Wahl schriftlich erklärt haben.
(7) Die Wahlen werden durch einen Wahlausschuss durchgeführt, der aus mindestens drei Personen besteht, die nicht zur Wahl stehen.
(8) In die Vereinsorgane können nur Vereinsmitglieder gewählt, bzw. ernannt werden.

§17 Protokolle

Die Sitzungen der Vereinsorgane werden protokolliert. Sitzungsleiter und Protokollführer unterschreiben die Protokolle.

§18 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Kommt ein Beschluss nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Bayerischen Landessportverband (BLSV) mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§19 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Angehörige von Vereinsorganen haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§20 Datenschutz

(1) Zum Zwecke der Durchführung der Verwaltungsaufgaben sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im BLSV und aus der Mitgliedschaft in dessen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des BLSV, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuordnung. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sport-fachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen das Präsidium gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre aufbewahrt.

§21 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 25. November 2011 in München beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Beschluss der Mitgliederversammlung: 25.11.2011
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München
für den TSV Neuhausen-Nymphenburg , Nummer des Vereins VR 947: 27.01.2012

Änderung des § 18, Absatz 2 durch den Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.01.2017
alt:   (2) Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt an den BLSV mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
neu: (2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Bayerischen Landessportverband (BLSV) mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.